Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Sämtliche unserer Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich dann, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich bestätigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Zustandekommen von Verträgen
Unsere Angebote sind freibleibend und stellen noch keinen verbindlichen Antrag zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages zustande. Die vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung definiert. Nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthaltene oder in Bezug genommene Beschaffenheitsangaben werden nicht Vertragsgegenstand. Das Fehlen anderer als der in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten oder in Bezug genommenen Beschaffenheitsangaben stellt keinen Mangel des Liefergegenstandes dar.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk als Euro-Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Zahlungen für Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungen für Reparaturen und andere Dienstleistungen sind an dem Tag fällig, an dem die Ausführung abgeschlossen ist. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen. Sind sowohl Lieferleistungen als auch Reparaturen oder andere Dienstleistungen geschuldet, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Lieferung als vereinbart.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.2. Wir behalten uns richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.
4.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs, Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) oder die Kosten des Versandes übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf ihn über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
4.4. Bei Lieferungen werden Verpackungskosten und Frachtkosten in Abhängigkeit des Warenwertes zusätzlich berechnet. Sonderverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.
Versand- und Verpackungskosten fallen wie folgt an:
Auftragswert Versand- und Verpackungskosten
bis 150,00 €: 15,50 € (10,00 € Fracht, 5,00 € Mindermengenzuschlag)
ab 150,00 € bis 1.000,00 €: 15,50 €
ab 1.000,00 € bis 2.500,00 €: 31,00 €
ab 2.500,00 €: 58,00 €
ab 10.000,00 €: 1,6% vom Auftragswert
5. Verzug und Unmöglichkeit, Annahmeverzug, Lagerkosten
5.1. Sollten wir mit unserer Lieferpflicht in Verzug geraten, so kann der Kunde für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden kann. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn wir einen geringeren oder der Kunde einen höheren Schaden nachweist. Hinsichtlich des Haftungsmaßstabes gelten die Regelungen in Nr. 8.
5.2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.
5.3. Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Kunde uns zuvor schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Im Regelfall gilt eine Frist von 4 Wochen als angemessen.
5.4. Eine in Abs. 5.3. genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt und/oder die Geltendmachung von Schadensersatz rechtfertigen.
5.5. Der Rücktritt wegen einer nur unerheblichen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Kunde für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eintritt.
5.6. Für Schadensersatzansprüche gilt Nr. 8. dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
5.7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswertes pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die genannte Pauschale entstanden ist.
5.8 Wir gewähren dem Kunden einen kostenfreien Rücktritt von gebuchten Seminaren bis zu zwei Werktage vor Seminarbeginn. Für Intensiv-Seminare gewähren wir einen kostenfreien Rücktritt bis zu 10 Werktage vor Seminarbeginn. Erfolgt die schriftliche Mitteilung des Rücktritts durch den Kunden nach Ablauf der genannten Fristen, so hat der Kunde die vereinbarten Seminargebühren auch dann zu zahlen, wenn der Kunde die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
6. Mängelrüge
6.1. Offensichtliche Mängel, d. h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
6.2. Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehendem Absatz geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.
7. Gewährleistung
7.1. Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß Nr. 6. dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor. Der Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung besteht nicht, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
7.2. Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Soweit die Ansprüche von einem Verschulden abhängen, gilt die Haftungsbeschränkung in Nr. 8.
7.3. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Kunde seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses außergerichtlich nicht durchsetzen kann, steht es ihm frei, die ihm nach den gesetzlichen Regelungen und diesen Bedingungen zustehenden Gewährleistungsansprüche uns gegenüber geltend zu machen.
7.4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für von uns erworbene Produkte, bei denen es sich nicht um Produkte von Fremdanbietern handelt, beträgt 24 Monate. Die Gewährleistungsansprüche bei der bloßen Lieferung von Fremdprodukten verjähren in 12 Monaten.
7.5. Sollten im Rahmen der Nachbesserung Teile ausgetauscht werden, gehen die ersetzten Teile in unser Eigentum über.
7.6. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
7.7. Wir übernehmen keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Nicht vom Vertragszweck erfasste oder fehlerhafte Verwendung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, die Verwendung nicht geeigneter Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
7.8. Alle zu unseren Lieferungen gehörenden Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Netzwerkpläne oder Abbildungen von Bildschirmmasken etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht durch uns als ausdrücklich verbindlich bezeichnet werden. Auch Hinweise in diesen Unterlagen sowie in Bezug genommene DIN-Normen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
7.9. Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht und entspricht dies nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Kunden zu tragen.
7.10. Sind bestimmte gerätespezifische Wartungs- oder Inspektionsarbeiten innerhalb der Gewährleistungsfrist durch den Kunden durchzuführen (Wartung) oder durch den Lieferer durchführen zu lassen (Inspektion) und werden diese Vorgaben nicht eingehalten, erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf die daraus resultierenden Schäden. Die Nachweispflicht für ausgeführte Arbeiten liegt beim Kunden.
8. Haftung
8.1. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist.
8.2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
8.3. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachten fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
8.4. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf unserer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
8.6. Sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gegeben haben, wird der Inhalt dieser Garantie von der vorstehenden Haftungsbeschränkung nicht berührt.
8.7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Versorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhergesehenen Liefererschwernissen, soweit sie von uns nicht zu vertreten sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Wir werden den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. Dauert die Lieferverzögerung länger als zwei Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits zuvor bestehende gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden, etwa wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, bleiben unberührt.
10. Geistiges Eigentum/Haftung für Gegenstände des Kunden
10.1. Soweit uns an den von uns dem Kunden überlassenen Gegenständen, insbesondere den verkauften oder für den Kunden hergestellten oder angepassten Produkten, unseren Zeichnungen, Mustern und Modellen Schutzrechte zustehen, wird dem Kunden nur ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht an Dritte übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Es gelten die Regelungen in Nr. 14. Weitergehende Rechte, insbesondere ausschließliche Nutzungsrechte oder Lizenzen werden dem Kunden nur bei Abschluss eines gesonderten Lizenzvertrages eingeräumt, in dem die ausschließliche Lizenzierung ausdrücklich geregelt ist.
10.2. Falls wir nach Mustern, Zeichnungen und Modellen des Kunden zu liefern haben, gewährleistet dieser, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sofern ein Dritter uns gegenüber unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht Ansprüche geltend macht, hat der Kunde uns von diesen Ansprüchen freizustellen und uns die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung zu erstatten. Er hat ferner alle dafür erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Sofern die Geltendmachung durch den Dritten nicht offensichtlich unberechtigt ist, sind wir berechtigt, Arbeiten, die die Gefahr weiterer Verletzung der Rechte des Dritten begründen, bis zur abschließenden Klärung einzustellen.
10.3. Für die Entgegennahme und Aufbewahrung von Gegenständen und Unterlagen des Kunden haften wir nur nach Maßgabe der Nr. 8. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung trägt der Kunde.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Zahlungsfähigkeit und Abtretung
11.1. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche aus diesem Vertrag ist nur möglich mit Gegenforderungen, die auf unserer Mängelgewährleistung beruhen und in allen übrigen Fällen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen solcher Forderungen ausüben, mit denen die Aufrechnung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen wäre.
11.2. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei nicht unerheblichem Zahlungsrückstand, den der Kunde zu vertreten hat, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
11.3. Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag dürfen vom Kunden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
12. Eigentumsvorbehalt/Küvetten-Test
12.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 449 I BGB). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
12.2. Von uns gelieferte Küvetten-Tests verbleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, in unserem Eigentum. Sie können vom Kunden allein in der von uns vorgegebenen Weise (Bedienungsanleitung/Handbücher) genutzt und eingesetzt werden und werden nach rechtzeitiger Ankündigung beim Kunden innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Verwendung wieder abgeholt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Küvetten-Tests aus der medizinischen Diagnostik (In-vitro-Diagnostika).
12.3. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer der Gesamtsache im Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferungen und Leistungen zu den übrigen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wird der Kunde durch Vermischung oder Vermengung Alleineigentümer, so überträgt er bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an uns und verpflichtet sich, die neuen Sachen unentgeltlich für uns zu verwahren.
12.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Solchenfalls sind wir auch berechtigt, den jeweiligen Schuldnern gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
12.5. Bei nicht unerheblichen und vom Kunden zu vertretenden vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir bis zur Beendigung des vertragswidrigen Verhaltens zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck, sofern erforderlich, sein Gelände betreten und/oder befahren dürfen.
12.6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an uns abgetretenen Forderungen (Nr. 12.3) auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
12.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen und Informationen zu unterrichten.
12.8. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Kunden auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hiermit an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
12.9. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir verpflichtet, die uns eingeräumten Sicherheiten, soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze überschreiten, an den Kunden freizugeben.
13. Werkleistungen
Für Leistungen, auf welche die Vorschriften des Werkvertrages Anwendung finden, gelten die VOB Teil B in der jeweils gültigen Fassung. Die geltende VOB Teil B kann jederzeit bei uns angefordert werden.
14. Geheimhaltung
Der Kunde darf vertrauliche Informationen über unser Unternehmen und unsere Produkte nur zu den vereinbarten Zwecken verwenden und solche Informationen nicht an Dritte weitergeben. Vertrauliche Informationen sind technische und kaufmännische Informationen, die einer Partei im Rahmen dieses Vertrages und der Einzelaufträge von der anderen Partei zur Kenntnis gegeben werden. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Informationen über den Warenfluss (vor allem Trackingnummern). Nicht vertraulich sind solche Informationen, die öffentlich bekannt geworden sind oder dem Kunden bereits bei Vertragsabschluss bekannt waren, ohne dass eine Vertragsverletzung des Kunden hierfür ursächlich war. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht, soweit eine gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Verpflichtung zum Offenbaren der Information besteht. Im Falle einer solchen notwendigen Offenbarung sind wir, soweit zulässig, unverzüglich zu unterrichten.
15. Compliance
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Durchführung dieses Vertrages im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Korruption zu vermeiden. Diese Verpflichtung gilt für uns in gleicher Weise. Der Kunde stellt im Rahmen der Vertragsbeziehung vor allem sicher, dass
• Weiterverkauf, Installation, Gebrauch und Einfuhr unserer Produkte ebenfalls in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Gesetzen und Vorschriften erfolgen;
• er alle jeweils anwendbaren Ein- und Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten sowie jedes von der Ein- und Ausfuhr der Produkte betroffenen Staates einhält;
• alle für sämtliche Ein- und Ausfuhren, den Reimport, den Transport sowie den Gebrauch unserer Produkte und Technologien erforderlichen Genehmigungen vorliegen;
• die von uns hergestellten Produkte und entwickelten Technologien nicht im Zusammenhang mit Tätigkeiten angeboten, veräußert, transportiert oder ein- oder ausführt werden, die einen Bezug haben zu der Entwicklung, der Herstellung, dem Gebrauch oder der Lagerung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen und Kampfstoffen und nicht in Einrichtungen, die in solche Tätigkeiten involviert sind, genutzt werden;
• alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausgeführten geschäftlichen Handlungen mit dem US Foreign Corrupt Practices Act von 1977, dem UK- Bribery Act 2010, den deutschen Anti-Korruptionsvorschriften sowie jeglichen anderen anwendbaren Anti-Korruptionsvorschriften übereinstimmen;
• er, seine Mitarbeiter oder andere von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen Amtsträgern, Behörden und Behördenmitarbeitern, politischen Parteien und Entscheidungsträgern weder direkt noch indirekt Vorteile anbieten oder gewähren bzw. anbieten oder gewähren lassen, um einen unlauteren Vorteil für den Kunden selbst oder das Unternehmen in Bezug auf die Durchführung dieses Vertrages zu erlangen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
16.1. Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden und für unsere Lieferungen ist der Hauptsitz unseres Unternehmens in Berlin, Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Berlin-Mitte. Der Kläger ist zudem berechtigt, am Sitz des Beklagten zu klagen.
16.2. Auf die vertragliche Beziehung zu dem Kunden kommt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.